Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.03.2023
Hinweis: Bitte beachten Sie unsere aktuellen Datenschutzbestimmungen. Diese können Sie auf unserer Webseite: pfp-online.de/datenschutz einsehen oder per Mail unter info@pfp-online.de anfordern. Die Datenschutzbestimmungen sind Teil dieser AGB und gelten mit diesem Vertrag als akzeptiert und zur Kenntnis genommen.
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die für die Geschäftsbeziehung zwischen der Partner-für-Partner GbR (Im Hasengarten 27a, 50996 Köln, kurz PFP) und dem Auftraggeber ausschließlich geltenden Bedingungen, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/ oder Werke in der Betreuung, Beratung und Vermittlung von Franchisenehmern und Franchisegebern, sowie Arbeitnehmern. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergeben sich aus der gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
(2) Diese AGB sind Bestandteil jedes Vertrages mit der Partner-für-Partner GbR.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der PFP ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden.
(4) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Auftraggeber anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Auftraggeber im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.
(5) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen PFP und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Widerrufsbelehrung
(1) Der Vertrag über die angebotene Leistung kommt erst zustande, wenn der Auftrag des Auftraggebers
von der PFP schriftlich oder per E-Mail bestätigt worden ist.
(2) PFP vermittelt hochqualifizierte Franchisenehmer, Consultants oder Mitarbeiter zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis (nachfolgend „Leads“) an den Auftraggeber. PFP stellt dem Auftraggeber hierzu zwischen den Parteien vorab abgestimmte Informationen über geeignete Kandidaten für ausgewählte Positionen zur Verfügung. Bevor dem Auftraggeber die oben genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft PFP falls vereinbart eine Vorauswahl (Qualifizierung) und prüft die grundsätzliche Eignung der Leads. Eine Qualifizierung der Leads ist, wenn und so weit nicht bereits im Auftrag zugesagt, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
(3) Das Widerspruchsrecht ist für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ausgeschlossen.
§ 3 Leistungen bzw. Verpflichtungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass PFP alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen und zur Weitergabe an einen Lead freigegeben sind.
(2) Die dem Auftraggeber von PFP überlassenen Unterlagen und Informationen zu Leads sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen über die Leads – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat PFP unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von PFP vorgeschlagenen Lead ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist PFP über die Einzelheiten des Vertrags und insbesondere das vereinbarte Bruttogehalt i. S. d. § 4 Abs. 2 der AGB schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die abschließende Prüfung der Eignung des Leads, insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen, obliegt dem Auftraggeber.
(5) Eventuell anfallende Reisekosten für Leads, die entstehen, damit sich diese vor Ort beim suchenden Unternehmen präsentieren, sind durch den Auftraggeber direkt zu begleichen.
§ 4 Vermittlungsprovision
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Der Auftraggeber zahlt an die PFP für die erfolgreiche Vermittlung eines Lizenzvertrages aus diesem Vertrag eine o.g. Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision ist stets unabhängig davon, ob der Interessent einen Standort bzw. ein Gebiet des Auftraggebers neu besetzt oder einen bereits vergebenen Standort bzw. ein bereits vergebenes Gebiet übernimmt. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
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Der Auftraggeber mit dem Interessenten einen Vertrag abschließt und die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist und die vollständige Zahlung der anfänglichen Lizenzgebühr erfolgt ist.
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Der Auftraggeber mit dem Interessenten eine eigene Firma, ein eigens Unternehmen und/oder eine eigene Gesellschaft gründet.
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Wenn der von der PFP präsentierte Interessent Mitarbeiter des Auftraggebers wird und/oder für eine sonstige Aufgabe in der Organisation und/oder dem verbundenen Unternehmen des Auftraggebers gewonnen wird, erhält die PFP von dem Auftraggeber im Falle eines Vertragsabschlusses mit dem Interessenten eine Vermittlungsprovision in Höhe der oben unter Nr. 3 „Erfolgshonorar“ genannte Summe.
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Die PFP erhält die Vermittlungsprovision auch dann, wenn die in den dargestellten Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung der Vermittlungsprovision - aus welchen Gründen auch immer - zunächst nicht erfüllt werden, die Erfüllung dieser Voraussetzungen aber innerhalb der nächsten 3 Jahre seit der Präsentation des Interessenten bei dem Auftraggeber eintritt. Es ist nicht erforderlich, dass der Interessent innerhalb dieses 3-Jahres-Zeitraums dem Auftraggeber von der PFP erneut präsentiert wurde.
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Wenn dem Auftraggeber ein Interessent bereits persönlich bekannt ist, hat dies auf die an die PFP zu zahlende Vermittlungsprovisionen folgende Auswirkung:
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Wenn der Auftraggeber der PFP nicht innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Kontaktes dieses Interessenten auf den bereits bestehenden persönlichen Kontakt hinweist, erhält die PFP von dem Auftraggeber stets die volle Vermittlungsprovision.
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Wenn der Auftraggeber zu dem Interessenten in den letzten drei Monaten vor der Weiterleitung der Kontaktanfrage dieses Interessenten durch die PFP keinen persönlichen Kontakt mehr hatte, erhält die PFP für die Reaktivierung des Interessenten stets 60% des Erfolgshonorars.
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Die vereinbarten Vermittlungsprovisionen sind zahlbar, wenn und sobald mindestens eines der folgenden Ereignisse eingetreten sind:
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Zahlung der vollständigen Einstiegs- oder Eintrittsgebühr für das System des Auftraggebers,
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Eröffnung des Betriebes bzw. Standortes,
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Aufnahme der Geschäftstätigkeit seitens des Lizenznehmers bzw. Area Developer oder Master-Lizenznehmers.
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Grundsätzlich hat die Zahlung der Vermittlungsprovision in einem Einmalbetrag an die PFP zu erfolgen.
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Wenn der von der PFP vermittelte Lizenznehmer innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des ersten Lizenzvertrages einen bzw. weitere, neue Lizenzverträge abschließt, erhält die PFP von dem Auftraggeber hierfür jeweils die komplette der in diesem Vertrag vereinbarte Vermittlungsprovision.
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Alle genannten Vergütungen verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Schuldner der Vermittlungsprovision ist stets der Auftraggeber als direkter Vertragspartner der Partner-für-Partner GbR.
§ 5 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus der Vereinbarung.
(2) Wird nach Vertragsabschluss der Vertrag von dem Auftraggeber aus Gründen gekündigt, die PFP nicht zu vertreten hat, so bleibt der Vergütungsanspruch von der PFP davon unberührt. PFP wird jedoch das berücksichtigen, was sie infolge der Kündigung des Auftrages an Aufwendungen erspart. Diese Regelung gilt nicht, wenn dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zusteht und er dieses wirksam ausgeübt hat. Insoweit gelten die mit der Widerrufsbelehrung zusammen mitgeteilten Widerrufsfolgen.
§ 6 Treuebindung an den Auftraggeber, Verschwiegenheitsverpflichtung und Auswahl Dritter
(1) Die Treubindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet PFP zu einer vertrauensvollen, objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung.
(2) Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.
(3) PFP ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. PFP verpflichtet auch beauftragte Dritte zur Geheimhaltung.
§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum
(1) Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten, wie z.B. Entwürfen, Konzeptionen sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen von PFP insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und deren Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber bei PFP, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde.
(2) Im Falle einer Rechte-Übertragung richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Sämtliche Rechte einschließlich des Eigentums gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Auftraggeber über.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
PFP schließt jede Haftung für Schäden des Auftraggebers aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens PFP oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens PFP oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Diese Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
(2) Sämtliche nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen mit der PFP bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
(3) Sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der PFP und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sollte der Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 BGB sein, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von PFP.